Rn 4

Gehört zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück das Zubehör nicht dem Veräußerer, erwirbt der Erwerber gutgläubig Eigentum unter den Voraussetzungen des §§ 932 ff. Da I 2 nur für Zubehör im Eigentum des Veräußerers gilt, müssen sich Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang am Zubehör einig sein (LG Gießen NJW-RR 99, 1538 [LG Gießen 14.04.1999 - 1 S 3/99]). Zusätzlich muss der Erwerber den Besitz oder Besitzsurrogate erlangen und dabei gutgläubig sein (§ 935), was bei der Übereignung kurzer Hand der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs des Grundstücks ist. Rechte Dritter erlöschen nach § 936 frühestens mit Besitzerlangung (Erman/Lorenz Rz 7).

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