Rn 17

Der Nachbar muss die Benutzung seines Grundstücks nur so weit dulden, wie es die notwendige Verbindung des verbindungslosen Grundstücks mit dem öffentlichen Weg erfordert. Die Notwendigkeit kann nicht generell, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. So sieht es der BGH nicht als notwendig an, dass an einer öffentlichen Straße liegende Wohngrundstücke mit Kraftfahrzeugen zu erreichen sind, wenn diese in benachbarten Straßen abgestellt werden können (BGH ZfIR 14, 143, 145 [BGH 15.11.2013 - V ZR 24/13]). Bei einem Gewerbegrundstück wird man dagegen die Notwendigkeit der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen eher annehmen müssen (vgl BGH MDR 20, 481, 482 [BGH 24.01.2020 - V ZR 155/18]). Auch ein nicht an öffentlichen Straßen liegendes Wohngrundstück muss idR mit einem Kfz erreicht werden können (BGH NJW-RR 09, 515, 517 [BGH 12.12.2008 - V ZR 106/07]), nicht aber dessen Hauseingangsbereich (BGH MDR 14, 149 [BGH 18.10.2013 - V ZR 278/12]).

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