Rn 5

Gebäude ist ein Bauwerk, das fest mit dem Erdboden verbunden und allseitig durch Wände und Dach verschlossen ist und den Eintritt von Menschen ermöglicht sowie Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt. Unerheblich ist, ob das Gebäude für dauernd oder nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde (§ 95 I 1). Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Rn 1) ist § 912 auch auf andere größere Bauwerke als Gebäude wie zB Ufermauern anzuwenden, wenn deren Beseitigung zu einer dem Abriss eines Gebäudes vergleichbaren Zerschlagung wirtschaftlicher Werte führte (BGH WM 15, 1776, 1780). Leicht versetzbare Gebäude wie zB Gartenhäuser fallen nicht unter die Vorschrift.

 

Rn 6

§ 912 findet nur auf einheitliche Gebäude Anwendung. Bei der Beurteilung der Einheitlichkeit kommt es sowohl auf die körperliche bautechnische Beschaffenheit als auch auf die funktionale Einheit an (BGHZ 110, 298, 301). Können Teile eines Gebäude nicht voneinander getrennt werden, ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, handelt es sich um ein einheitliches Gebäude (BGH NJW 82, 756). Kann dagegen ein Anbau, der vollständig auf dem überbauten Grundstück steht, ohne nachteilige Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude abgerissen werden, kommt § 912 nicht zur Anwendung (vgl BGH WM 17, 451, 454).

 

Rn 7

Die Vorschrift ist nicht erst nach der Fertigstellung des Gebäudes anzuwenden. Sie greift bereits dann ein, wenn die Errichtung des Gebäudes so weit fortgeschritten ist, dass eine Werterhaltung (Rn 1) aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint.

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