Rn 1

Die Vorschrift enthält eine selbstständige Anspruchsgrundlage, die für den speziellen Fall der Eigentumsbeeinträchtigung durch Anlagen auf dem Nachbargrundstück neben dem allg Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 I besteht. Beide Ansprüche sind auf unterschiedliche Rechtsfolgen gerichtet. Nach § 907 kann bereits die Errichtung einer Anlage untersagt und die Beseitigung einer bestehenden Anlage verlangt werden; § 1004 I gibt dem Beeinträchtigten lediglich das Recht, die Unterlassung der störenden Benutzung einer Anlage zu verlangen. Somit geht der Anspruch aus § 907 weiter als der aus § 1004 I.

 

Rn 2

Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Anlage errichtet werden soll oder auf dem sie sich befindet, wird durch § 907 in seinen sich aus § 903 ergebenden positiven Eigentümerbefugnissen (§ 903 Rn 2) beschränkt, indem ihm unter bestimmten Voraussetzungen die beliebige Nutzung seines Grundstücks verboten wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge