Rn 36

Der Ausgleichsanspruch gewährt dem Beeinträchtigten eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe sich nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung bemisst (BGH NJW 09, 762, 765 [BGH 19.09.2008 - V ZR 28/08]); sie kann im Einzelfall die Höhe des vollen Schadensersatzes erreichen, wenn die zu duldende Einwirkung (Rn 1632) zu einer Substanzschädigung geführt hat (BGHZ 142, 66, 70). Ein Schmerzensgeld gewährt der Anspruch nicht (BGH NJW 10, 3160). Von einem Schadensersatzanspruch unterscheidet sich der Ausgleichsanspruch darin, dass der Ausgleich die durch die zu duldende Einwirkung eingetretene Vermögenseinbuße beseitigen soll, während der Schadensersatz auf die Wiederherstellung des Zustands gerichtet ist, der bestünde, wenn die Einwirkung nicht zu der unzumutbaren Beeinträchtigung geführt hätte (BGHZ 147, 45, 53). Ausgeglichen wird nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung (Rn 35), weil der Beeinträchtigte die Einwirkungen bis zur Grenze der Zumutbarkeit entschädigungslos hinnehmen muss (BGHZ 62, 361, 371 f). Eine Minderung der Entschädigung kommt in Betracht, wenn das beeinträchtigte Grundstück vor der Einwirkung bereits schadensanfällig war (BGH NJW 92, 2884 [BGH 25.06.1992 - III ZR 101/91]).

 

Rn 37

Bei einem von dem Beeinträchtigten selbst bewohnten Haus umfasst der Anspruch auch einen Ausgleich für konkrete Beeinträchtigungen in der Nutzung dieses Hauses (BGHZ 91, 20). Bei vermieteten Grundstücken kann der beeinträchtigte Mieter einen Ausgleich für die während der Dauer der Nutzungsbeeinträchtigung angefallenen Kosten und Gewinneinbußen verlangen, welche durch die Einwirkung hervorgerufen wurden; der Ersatz von Mietkosten kommt daneben regelmäßig nicht in Betracht, weil sie durch die von Gesetzes wegen eintretende Mietminderung (§ 536) ausgeglichen werden (BGHZ 147, 45, 53 f).

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