Rn 35

Ausgleichspflichtig ist nur eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung. Ob diese Voraussetzung vorliegt, bestimmt sich nicht nach der konkreten Grundstücksnutzung. Vielmehr ist auf einen verständigen durchschnittlichen Benutzer dieses Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung abzustellen. Damit gilt hier derselbe Maßstab wie für die Beurteilung der Unwesentlichkeit iSv I 1 (BGH VersR 07, 657; s Rn 12 ff). Weiter sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so dass es eine Rolle spielen kann, ob etwaige Besonderheiten zu der Sphäre des Einwirkenden oder zu der des Beeinträchtigten gehören (BGHZ 49, 148, 153). Die Unzumutbarkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn dem Beeinträchtigten die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz droht oder wenn er in seinem wirtschaftlichen Fortkommen schwer beeinträchtigt wird (BGHZ 49, 148, 154). Für die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung kann es auch darauf ankommen, ob die beeinträchtigte Grundstücksnutzung in Kenntnis des Vorhandenseins einer Immissionsquelle aufgenommen wurde (BGH NJW 77, 894). Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit spielen Gesichtspunkte wie der, dass derjenige Grundstückseigentümer, der die mit dem ›Wohnen im Grünen‹ verbundenen Annehmlichkeiten in Anspruch nimmt, bis zu einem gewissen Grad auch die damit verbundenen Nachteile, soweit sie auf natürlichen Gegebenheiten beruhen, in Kauf nehmen müsse, oder das gewachsene Umweltbewusstsein der Bevölkerung jedenfalls dann keine Rolle, wenn die Einwirkungen auf der nicht ordnungsgemäßen Benutzung des emittierenden Grundstücks beruhen (BGHZ 157, 33, 46 f).

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