Rn 30

Schließlich besteht die Pflicht des Grundstückseigentümers zur Duldung wesentlicher Beeinträchtigungen (Rn 17 ff), die von der ortsüblichen Benutzung benachbarter Grundstücke herrühren (Rn 23 ff), nur dann, wenn die Beeinträchtigungen nicht durch Maßnahmen verhindert werden können, welche dem Benutzer des beeinträchtigenden Grundstücks wirtschaftlich zumutbar sind. Wann das der Fall ist, bestimmt sich nach einem differenziert-objektiven Maßstab. In die Beurteilung sind die nachbarlichen Verhältnisse, die Vor- und Nachteile der technischen oder organisatorischen Maßnahmen für beide Seiten und die finanzielle Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen Benutzers des beeinträchtigenden Grundstücks einzubeziehen. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des konkreten Benutzers kommt es nicht an.

 

Rn 31

Die Maßnahmen müssen dazu geeignet sein, die Einwirkungen auf das betroffene Grundstück so weit zu reduzieren, dass sie dessen Benutzung nicht mehr oder nur noch unwesentlich beeinträchtigen (Frankf NJW-RR 01, 1364, 1366). Sie müssen technisch möglich und wirksam sein (Nürnbg MDR 80, 667, 668). In Betracht kommen auch organisatorische Maßnahmen wie die zeitliche Begrenzung von Einwirkungen (Zweibr DWW 91, 305, 307).

 

Rn 32

Unzumutbarkeit iSd Vorschrift ist gegeben, wenn die notwendigen Maßnahmen (Rn 30) solche Kosten verursachen, dass ein dem konkreten Grundstücksnutzer vergleichbarer durchschnittlicher Benutzer keinen angemessenen Gewinn aus der Grundstücksnutzung mehr erzielen könnte. Bei Betrieben, die Teil eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten sind, kommt es nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen störenden Betriebsstätte, sondern auf die des gesamten Unternehmens an. Unzumutbarkeit ist nicht ohne weiteres bereits dann anzunehmen, wenn der Grundstücksnutzer die notwendigen Maßnahmen nicht aus laufenden Einnahmen bezahlen kann; in diesem Fall kommt auch die Gewährung einer Frist in Betracht, so dass die Durchführung der Gesamtmaßnahme zeitlich gestreckt wird (Schlesw NJW-RR 96, 399 [OLG Schleswig 20.03.1995 - 1 U 191/92]).

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