Rn 3

Luftraum iSd Vorschrift ist die senkrechte Luftsäule, die sich über dem Grundstück innerhalb seiner Grenzen befindet. Das Herrschaftsrecht des Grundstückseigentümers daran ist allerdings – über § 905 2 hinaus – aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vielfach eingeschränkt. So muss er, entspr der in § 1 LuftVG normierten Freiheit des Luftraums, die Benutzung des Luftraums über seinem Grundstück durch Luftfahrzeuge entschädigungslos dulden. Hinsichtlich durch den Luftraum über dem Grundstück führender Leitungen können sich Duldungspflichten aus § 76 TKG, aus § 32 PBefG und aus § 126 BauGB ergeben. Dagegen dürfen Energieversorgungsunternehmen den Luftraum über Grundstücken nicht ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers benutzen (vgl BGHZ 66, 37, 40 f).

 

Rn 4

Erdkörper iSd Vorschrift ist das Erdreich, das sich innerhalb der Grundstücksgrenzen unter der Erdoberfläche befindet; auch unterirdische Hohlräume gehören dazu (BGH WM 81, 129, 130). Das Grundwasser unter der Grundstücksoberfläche wird von dem Herrschaftsbereich des Grundstückseigentümers jedoch nicht erfasst (BVerfGE 58, 300, 332 f [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]). Dasselbe gilt für die bergfreien Bodenschätze, die in § 3 III BBergG aufgeführt sind; nur die grundeigenen Bodenschätze iSv § 3 IV BBergG stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers, der insoweit auch das Recht zum Abbau hat (BGHZ 90, 17, 21). Im Gegensatz zu der gesetzlich nicht gestatteten Nutzung des Luftraums (vgl Rn 3) dürfen Energieversorgungsunternehmen den Erdkörper unter dem Grundstück ihrer Abnehmer für die Verlegung von Versorgungsleitungen benutzen (§ 12 NAV, § 12 NDAV, § 8 AVBWasserV, § 8 AVBFernwärmeV).

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