Keine Rolle spielt es, ob sich der Überbau auf der Erdoberfläche, im Luftraum (Dachtraufe, Balkone, Erker) oder unterhalb der Erdoberfläche (Fundamente, Keller, Tiefgarage) befindet. Denn nach § 905 Satz 1 BGB erstreckt sich das Grundeigentum nicht nur auf die Erdoberfläche, sondern auch auf den Luftraum über der Oberfläche und den Erdkörper unter der Oberfläche des Grundstücks mit der Folge, dass Grenzverletzungen im Umfang der durch diese Vorschrift geschützten Rechtssphäre möglich sind. Welche Varianten in Betracht kommen, zeigen die folgenden Beispiele:

Grenzüberbau auf der Erdoberfläche

Grenzüberbau im Luftraum

Grenzüberbau unter der Erdoberfläche

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