Rn 7

Notstandshandlung ist die zur Gefahrenabwehr vorgenommene Einwirkung auf eine fremde Sache. Sie kann in der Benutzung, Beschädigung, Veränderung oder Zerstörung der Sache liegen. Die Einwirkung muss nicht unmittelbar erfolgen; eine nur mittelbare Einwirkung reicht aus (RGZ 57, 187, 190). Auch der entstehende Schaden muss nicht unmittelbar durch den Eingriff hervorgerufen werden, sondern kann auch dessen mittelbare Folge sein.

 

Rn 8

In subjektiver Hinsicht erfordert der gerechtfertigte Eingriff wenigstens Eventualvorsatz bei dem Eingreifenden; er muss bewusst und gewollt zur Gefahrenabwehr tätig werden. Rein zufällige Eingriffe sind nicht nach § 904 gerechtfertigt. Der Eingreifende muss sich die Schädigung der fremden Sache zumindest als mögliche Folge seines Eingriffs in den fremden Rechtskreis vorgestellt und sie billigend in Kauf genommen haben. Das folgt zum einen aus dem Wortlaut von 1, denn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr ist nur bei einer Ziel gerichteten und von dem Willen getragenen Handlungsweise möglich, und zum anderen schafft die Vorschrift keinen Rechtfertigungsgrund für die Rettungshandlung, sondern sie rechtfertigt die Eingriffshandlung, weshalb sich der Wille des Handelnden auf den Eingriff in den fremden Rechtskreis selbst und nicht nur auf die Vornahme der Rettungshandlung beziehen muss (BGHZ 92, 357, 359 f). Praktische Bedeutung erlangt das Problem hauptsächlich bei der Beurteilung von Gefahrensituationen im Straßenverkehr, zB wenn ein Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung einer Kollision mit einem verkehrswidrig fahrenden Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn ausweicht und dort ein entgegenkommendes Fahrzeug beschädigt. Hat der Ausweichende diese Beschädigung nicht von vornherein in Erwägung gezogen, sondern erfolgte sie zufällig und ungewollt, ist das kein Fall des § 904.

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