Rn 5

Computerprogramme, Daten und Informationen sind nach hM keine Sache, sondern das Ergebnis einer geistigen Schöpfung des Urhebers und damit ein Immaterialgut (Rostock BeckRS 21, 42957; Redeker NJW 92, 1739; Junker NJW 93, 824; BeckOKBGB/Fritzsche Rz 28; aA König NJW 93, 3124; Erman/J.Schmidt Rz 3). Der BGH bejaht die Sacheigenschaft jedenfalls bei Verkörperung in einem Datenträger (BGHZ 102, 135, 144, NJW 93, 2436; NJW 07, 2394; aA Müller-Hengstenberg/Kirn NJW 07, 2370) oder durch einen Ausdruck (BGH NJW 19, 47). Soweit es um die Überlassung von Computerprogrammen gegen einmaliges Entgelt geht, war das Problem durch die Schuldrechtsreform 2002 durch § 453 I gelöst. Kaufrecht fand auch bei Überspielen des Programms auf Festplatte (Download) entspr Anwendung (BGHZ 109, 97; Kort DB 94, 1505). Mit der Umsetzung der VerbraucherrechteRL durch die neuen Regelungen zu digitalen Inhalten stellt der Gesetzgeber klar, dass es sich bei auf einem körperlichen Datenträger (CD-Rom, DVD, USB-Stick) gespeicherten Inhalten um Sachen iSd § 90 handelt. Abweichungen ergeben sich jedoch hinsichtlich des Downloads, da zur Bejahung der Sacheigenschaft digitaler Inhalte das Speichermedium selbst in den Besitz des Verbrauchers gelangen muss (BeckOGK/Mörsdorf § 356 Rz 10). Bei Überlassung auf Zeit sind die Regeln über Miete bzw Pacht entspr anwendbar (BGH NJW 00, 1415 [BGH 22.12.1999 - VIII ZR 299/98]). Zur Behandlung von Software-Erstellungsverträgen Müller-Hengstenberg NJW 10, 1181. Zur Einordnung von Internet-Systemverträgen (Providerverträgen) BGH NJW 10, 1449 [BGH 04.03.2010 - III ZR 79/09]. Zur Pfändung von Software Franke MDR 96, 236. Bei den zur Einspeisung von Daten oder Signalen dienenden technischen Anlagen handelt es sich um Sachen iSv § 90 (BGH MDR 22, 894 [BGH 13.05.2022 - V ZR 7/21] Rz 20). Moderne Speicherformen wie die Cloud-Technologie lassen die Leistungsfähigkeit des engen Sachbegriffs des § 90 fraglich erscheinen (BeckOKBGB/Fritzsche Rz 32). Fragen der rechtlichen Zuordnung von Daten, des Schutzes von Daten als Wirtschaftsguts vor einem Eingriff in fremde Daten und der Haftung bei Datenverlust lassen sich kaum befriedigend über die Anknüpfung an einen Datenträger lösen. (Zur Diskussion um die Schaffung eines Dateneigentums zB Zech CR 15, 137; Fezer MMR 17, 3).

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