Rn 14

Das Grundbuch muss zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs und nicht bei Stellung des Eintragungsantrags (RGZ 140, 38 ff) unrichtig sein. Unrichtig ist das Grundbuch, wenn dessen Inhalt nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt (§ 894). Wird das Grundbuch zwischen Antragstellung und Eintragung berichtigt, ist § 892 unanwendbar. Werden mit der Eintragung gleichzeitig weitere Eintragungen vorgenommen, sind diese als vor dem Erwerb vorgenommen zu betrachten (BGH NJW 69, 93 f [BGH 31.10.1968 - V ZR 117/67]).

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