Rn 3

Gegenstand einer Vereinigung oder Bestandsteilzuschreibung können neben Grundstücken auch grundstücksgleiche Rechte sein (Schöner/Stöber Rz 627). Möglich ist auch die Verbindung von Grundstücken mit grundstücksgleichen Rechten (BayObLGZ 93, 300; aA Staud/Gursky Rz 19). Unzulässig ist die Zuschreibung des Erbbaugrundstücks zu dem darauf lastenden Erbbaurecht (KG DNotZ 11, 283 [KG Berlin 02.03.2010 - 1 W 175/08; 1 W 176/08], aA Jena RNotZ 177). Verbindung ist auch bei Wohnungs- bzw Teileigentumsrechten (BGH v 26.9.13 V ZB 152/12; Schöner/Stöber Rz 2979 mwN), Wohnungseigentum mit Grundstücken, nicht aber von Miteigentumsanteilen (BayObLG DNotZ 95, 52) oder noch nicht verselbstständigten Teilflächen möglich. Soll mit einem Grundstück eine Teilfläche verbunden werden, ist § 890 ausnahmsweise ohne Verselbstständigung der Teilfläche anwendbar (sog Zuflurstück, BayObLG Rpfleger 74, 149; zur Verbindung von Zuflurstück und Zuflurstück vgl BayObLG DNotZ 72, 350; unzulässig: Soergel/Stürner Rz 6, 9). Die Grundstücke sollen nach §§ 5 II, 6 II GBO aneinandergrenzen (zum alten Recht noch aA RGZ 51, 215). Eine Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung scheidet jedoch aus, wenn Verwirrung zu besorgen ist (§§ 5 I, 6 I GBO; Ddorf ZfIR 00, 284; Weber MittBayNot 14, 497), zB weil Belastungs- und Rangverhältnisse danach nicht mehr eindeutig sind (vgl Soergel/Stürner Rz 9a; s.a. DNotI-Report 06, 189, 191 mwN). Auch wenn Verbindung und Flurstücksverschmelzung zu unterscheiden sind, kann im Einzelfall bei unterschiedlicher Grundstücksbelastung eine Verbindung wegen §§ 5, 6 GBO ausscheiden, wenn auch eine Flurstücksverschmelzung erfolgen soll (Ddorf Rpfleger 00, 212 [OLG Düsseldorf 19.01.2000 - 3 Wx 438/99]; DNotI-Report 06, 189; s.a. Stöber MittBayNot 01, 284 ff). Die zustimmende Entscheidung des BGH v 26.9.2013 (V ZB 152/12) zur Zulässigkeit der Bestandteilszuschreibung bei unterschiedlicher Belastung mit Grundpfandrechten dürfte nach der Änderung der §§ 5, 6 GBO heute anders ausfallen.

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