Rn 3

Gläubiger des Anspruchs ist derjenige, dessen Grundstück oder Recht durch die Vormerkung betroffen ist, dh dessen Grundstück oder Recht mit der Vormerkung belastet ist. Gläubiger kann auch sein, wer nicht Schuldner des gesicherten Anspruchs ist, weil Vormerkung und gesicherter Anspruch nachträglich auseinander gefallen sind (vgl BRHP/Kössinger Rz 6; aA Staud/Gursky Rz 7). Anspruchsinhaber können daher auch vormerkungswidrige Erwerber sein, die die Einreden des Schuldners dem Vormerkungsberechtigten analog §§ 768, 1137, 1211 entgegenhalten können (RGZ 53, 34; MüKo/Lettmaier Rz 4).

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