Rn 8

Berechtigte der Vormerkung können alle hinreichend bestimmten oder bestimmbaren (teil-)rechtsfähigen Personen und Personenverbände sein. Berechtigter der Vormerkung und Gläubiger des gesicherten Anspruchs müssen wegen der Akzessorietät identisch sein.

a) Gläubigermehrheit. Der Gläubiger des gesicherten Anspruchs muss nicht der zukünftige Rechtsinhaber sein, so dass auch der Anspruch von Gesamtgläubigern (§ 428) durch eine Vormerkung sicherbar ist (BayObLGZ 67, 277), wobei gem § 47 GBO das Beteiligungsverhältnis anzugeben ist.
b) Sukzessiv- und Alternativberechtigung. Möglich ist, dass eine Vormerkung zunächst mehrere Gläubiger zusammen und nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses – sukzessiv – nur einen der Gläubiger als Berechtigten schützt (BayObLG DNotZ 96, 368 [BayObLG 06.04.1995 - 2 Z BR 17/95]; s aber BayObLG DNotZ 91, 892). Wenn jedoch ein Anspruch zunächst dem einen Gläubiger alleine und nach dessen Tod einer anderen Person (zB Ehegatten) zustehen soll, soll eine nur durch zwei Vormerkungen sicherbare Alternativberechtigung vorliegen (BayObLG DNotZ 85, 702 ff [BGH 10.01.1985 - IX ZR 2/84]; Grüneberg/Herrler Rz 12; nach zutreffender aA genügt jedoch auch in diesem Fall eine Vormerkung MüKo/Lettmaier Rz 39; Schöner/Stöber Rz 261a ff mwN). Mangels Differenzierungsmöglichkeit sollte zur Sicherheit, sofern keine Gesamtberechtigung vorliegt, für jeden Berechtigten eine auflösend bzw aufschiebend bedingte Vormerkung bestellt werden (vgl Schöner/Stöber Rz 261a, e ff).
c) Vertrag zugunsten Dritter/Angebot an einen noch zu benennenden Dritten. Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter ist der Versprechensempfänger (§ 335) und beim echten Vertrag zugunsten Dritter ist neben dem Versprechensempfänger auch der Dritte (§ 328) als Berechtigter eintragbar, nicht jedoch, wenn der Dritte noch benannt werden muss (BGH NJW 83, 1543; BayObLG DNotZ 87, 101 [BayObLG 17.04.1986 - BReg. 2 Z 1/86]; Soergel/Stürner Rz 14). Der Dritte ist auch dann als Berechtigter eintragbar, wenn er zumindest nach sachlichen Kriterien bestimmbar ist (RGZ 128, 249; Schlesw DNotZ 57, 661; MüKo/Lettmaier Rz 39). Bsp: Zugunsten eines zur Zeit der Bestellung noch unbekannten Berechtigten bzw jeweiligen Eigentümer (BGHZ 28, 103), Inhaber einer Firma (KG DNotZ 37, 331) oder zugunsten eines noch nicht erzeugten Nachkommens (RGZ 65, 282 ff, MüKo/Lettmaier Rz 39). Beim Angebot zugunsten eines noch zu benennenden Dritten ist die Vormerkung wirksam, sofern der Berechtigte bei der Eintragung bestimmungsgemäß benannt worden ist (BGH DNotZ 12, 840 [BGH 29.06.2012 - V ZR 27/11]).

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