Rn 3

Die Bestellung des Höchstwertes erfordert formlose Einigung nach § 873 und Eintragung nach § 882 2. Eine nachträgliche Höchstwertbestimmung ist eine Inhaltsänderung nach § 877. Die Zustimmung gleich- und nachrangiger Gläubiger ist nicht erforderlich, weil diese bei einem über dem wahren Wert liegenden eingetragenen Höchstwert, dessen Herabsetzung auf den wahren Wert nach §§ 114 ff ZVG durch Widerspruch gegen den Teilungsplan erreichen können (MüKo/Lettmaier Rz 4). Jedoch ist die Zustimmung der Gläubiger von Zweigrechten an den durch einen Höchstwert begrenzten Rechten erforderlich. Die nachträgliche Erhöhung eines bereits eingetragenen Höchstwertes erfordert dagegen die Zustimmung der gleich- und nachrangigen Berechtigten.

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