Rn 2

Der Eigentümer und der Berechtigte des mit dem Rangvorbehalt zu belastenden Rechts müssen sich über den Rangvorbehalt entweder bei der Bestellung nach § 873 oder nachträglich als Inhaltsänderung nach § 877 einigen (MüKo/Lettmaier Rz 8). Bei der Belastung von Eigentümerrechten genügt die einseitige Erklärung des Eigentümers (Weitnauer DNotZ 58, 356). Es kann der Vorrang oder auch der Gleichrang vorbehalten werden (KGJ 39, 194; Staud/Kutter Rz 3). Der Rangvorbehalt kann bedingt, befristet oder inhaltlich beschränkt bestellt werden (LG Düsseldorf Rpfleger 85, 100; Soergel/Stürner Rz 1; zu Einzelfällen Grüneberg/Herrler Rz 2). In der Einigung muss das vorbehaltene Recht nach Art und Umfang hinreichend bestimmt sein, wobei der Berechtigte nicht angegeben werden muss. Ist Eintragung eines Grundpfandrechts vorbehalten, muss der Höchstbetrag des Kapitals, der Zinsen und Nebenleistung sowie der Zinsbeginn festgelegt werden (BGHZ 129, 4; Soergel/Stürner Rz 7). Mangels Zinsbeginns gilt für bereits eingetragene Rangvorbehalte der Eintragungszeitpunkt des vorbehaltenen Rechts als Zinsbeginn (BGHZ 129, 5).

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