Rn 9

Die Zwischenrechte dürfen auch durch das nachträgliche Erlöschen der beteiligten Rechte grds nicht betroffen werden. Daher verliert das vortretende Recht seinen günstigen Rang, wenn das zurücktretende Recht später aus nicht rechtsgeschäftlichen Gründen erlischt (zB Bedingungseintritt, Endtermin, Tod des Berechtigten, §§ 1173 ff, 1182, vgl MüKo/Lettmaier Rz 18). Allerdings behält das vortretende Recht auch dann den günstigeren Rang, wenn das zurücktretende Recht später rechtsgeschäftlich aufgehoben wird (IV, Bsp: § 875, Verzicht, Tilgung durch Zahlung), weil die Berechtigten der Zwischenrechte dadurch nicht in einer Aussicht beeinträchtigt werden. Wird das vortretende Recht rechtsgeschäftlich aufgehoben oder erlischt es kraft Gesetzes, tritt das zurücktretende Recht wieder an die günstigere Rangstelle (KG HRR 28 Nr 40).

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