Rn 2

Die Rangänderung bezüglich zweier oder mehrerer Rechte bedarf einer formlosen Einigung aller materiell Berechtigten des zurücktretenden wie des vortretenden Rechts. Bei Eigentümerrechten genügt die einseitige Erklärung des Berechtigten. Für die Einigung gilt § 873 I entspr, so dass die Rangänderung auch bedingt oder befristet erfolgen kann (RG HRR 33 Nr 1585), wobei dies für die Wirkung ggü Dritten aus dem Eintragungsvermerk hervorgehen muss. Zum Rangrücktritt einer Baugeldhypothek s BGHZ 60, 229; Soergel/Stürner Rz 3. Auf die Einigung finden §§ 873 II und § 878 Anwendung.

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