Rn 4

ISd § 879 sind Verfügungsbeschränkungen (zB Nacherbenvermerk, Zwangsversteigerungsvermerk) (MüKo/Lettmaier Rz 11) Jedoch können Begünstigte von Grundstücksrechten, die nach Wirksamwerden der Verfügungsbeschränkung eingetragen werden sollen, nach §§ 878, 892 geschützt sein. Die Wirksamkeit des späteren Rechts kann durch einen ›deklaratorischen Wirksamkeitsvermerk‹ klargestellt werden (BayObLG NJW-RR 04, 736 f [BayObLG 04.09.2003 - 2 Z BR 171/03]; MüKo/Lettmaier Rz 11). Ein Widerspruch ist nicht rangfähig, sondern hat den Rang des Rechts, bei dem der Widerspruch eingetragen ist (RGZ 129, 127; Soergel/Stürner Rz 2). Zum Rang von nicht eintragungsbedürftigen Rechten s.u. Rn 10.

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