Rn 2

Der Beklagte kann zunächst alle anspruchsbegründenden Merkmale bestreiten. Insb kann der Beklagte in § 861 die frühere Besitzposition des Klägers und in § 862 die derzeitige Besitzposition bestreiten. Ferner kann er die erfolgte Entziehung oder die Störung und damit seine Stellung als Verpflichteter bestreiten. Darüber hinaus kann der Beklagte alle Umstände geltend machen, die dazu führen, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht war. Schließlich kann der Beklagte die Erlöschensgründe des § 864 einwenden. Im Falle einer schuldlos oder nur fahrlässig begangenen verbotenen Eigenmacht kann sich der Beklagte außerdem auf ein mögliches Zurückbehaltungsrecht aus §§ 273 II, 1000 2 berufen (MüKo/Schäfer § 863 Rz 5). Zu einer Widerklage oder einem Antrag auf einstweilige Verfügung mit petitorischem Inhalt s.o. § 861 Rn 7.

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