Rn 5

Voraussetzung für eine zur verbotenen Eigenmacht führende Beeinträchtigung ist weiterhin, dass sie ohne Willen des Besitzers erfolgt. Damit wird nicht zwingend eine Beeinträchtigung gegen den Willen des Besitzers verlangt. Der vorhandene oder fehlende Wille ist ein natürlicher Wille, nicht ein Rechtsgeschäft. Die Zustimmung des unmittelbaren Besitzers muss zum Zeitpunkt der Beeinträchtigung tatsächlich vorhanden sein. Sie kann stillschweigend erteilt werden und bleibt auch bei Irrtum, Täuschung oder Drohung wirksam. Lediglich ein physischer Zwang oder ein ihm gleichzustellender psychischer Zwang schließt die gegebene Zustimmung aus. Kommt durch die Nutzung einer Sache im Hinblick auf eine Realofferte ein Vertrag zustande, so stellt eine Vertragsverletzung nicht zugleich eine Störung iSd § 858 dar. Davon gibt es Ausnahmen, wenn etwa die Besitzübertragung durch den Berechtigten erkennbar von der sofortigen Zahlung eines Mietpreises abhängen soll (zB Benutzung eines jedermann zugänglichen Parkplatzes gegen Zahlung einer Gebühr, vgl BGH NJW 16, 863 [BGH 18.12.2015 - V ZR 160/14] Rz 15 ff).

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