Rn 15

Keine juristischen Personen sind die oHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, EWIV und GBR. Deren Rechtsfähigkeit wird heute von der Praxis und hM bejaht (für die GbR BGHZ 146, 341; für die Wohnungseigentümergemeinschaft vgl BGH NJW 05, 2061 u nunmehr § 9a WEG; iÜ vgl § 124 HGB). Daher ist heute weithin anerkannt, dass alle diese rechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften ebenfalls Organbesitz haben. Der Besitz wird hierbei von den jeweiligen geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern ausgeübt (BGHZ 57, 166). Soweit den Gemeinschaften die Rechtsfähigkeit fehlt, kann ein Organbesitz der jeweiligen Gemeinschaften nicht angenommen werden. Hier sind die Mitglieder Besitzer (zur Erbengemeinschaft s Rn 18).

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