Rn 6

Voraussetzung ist, dass der Getötete einem Dritten kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder hätte werden können. Solche Unterhaltspflichten beruhen auf Verwandtschaft (§§ 1601 ff, 1615l) oder Ehe (§§ 1360, 1361, nach der Scheidung §§ 1569 ff), zudem auf eingetragener Lebenspartnerschaft (LPartG §§ 5, 12, nach Aufhebung § 16).

 

Rn 7

Nicht ausreichend ist dagegen eine Unterhaltspflicht aus Vertrag (etwa BGH NJW 84, 977, 978 [BGH 06.12.1983 - VI ZR 2/82]) oder aus tatsächlicher Übung, etwa iRe nichtehelichen Lebensgemeinschaft (str, krit MüKo/Wagner Rz 26 f). Ein Unterschied zur gesetzlichen Unterhaltspflicht besteht hier aber nicht bloß nach dem Gesetzeswortlaut, sondern vielfach auch in der Sache: Eine vertragliche Unterhaltspflicht kann ggf auf die Erben des Schuldners übergehen, und einer bloß tatsächlichen Übung fehlt die für eine Prognose der Fortdauer erforderliche Wahrscheinlichkeit.

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