Rn 1

Die Norm ist zum 1.8.02 in das BGB eingefügt worden. Nach Art 229 § 8 I EGBGB ist sie auf schädigende Ereignisse anzuwenden, die nach dem 31.7.02 erfolgt sind, also das Rechtsgut verletzt worden ist (vgl § 839 Rn 52). Es handelt sich nicht um eine Staatshaftung, der Sachverständige nimmt keine staatlichen Aufgaben wahr und ist auch kein Beliehener. Die Vorschrift erstreckt sich auf gerichtliche Sachverständige (Rn 2), nicht jedoch soweit diese iRe Amtshandlung hinzugezogen werden (Saarbr Urt v 23.11.17 – 4 U 26/15) wie Amtsärzte (§ 839 Rn 83) oder der Gutachterausschuss nach §§ 192 ff BauGB (§ 839 Rn 16). Die Anwendung des § 839a auf Sachverständige des Schieds- oder Verwaltungsverfahrens, sachverständige Zeugen oder Zeugen generell ist str (dazu MüKo/Wagner § 839a Rz 8). Im Rahmen seines Anwendungsbereichs regelt § 839a die Haftung abschließend. Greift § 839a nicht ein, weil etwa das Gutachten nicht verwertet wird (Rn 3), bei Ladungsfehlern und fehlerhaften Bauteilöffnungen, bleibt eine Haftung nach §§ 823, 826 nach den Grundsätzen der bish Rspr möglich (§§ 823 Rn 174; 826 Rn 19, Rn 20; BGH BauR 03, 860 Rz 9), die aber idR. auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt ist (s.a. BVerfG E 49, 304). Daneben bleibt die vertragliche Haftung (Ddorf BauR 12, 1113). Eingehend zur Haftung des Sachverständigen einschließlich § 839a: J. Schmidt in Kuffer/Wirth, Bau- und Architektenrecht, 5. Aufl., Kap. 13 F.

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