Rn 22

Ändern sich die Umstände, kann es amtspflichtwidrig sein, wenn die Behörde darauf nicht reagiert. So ergibt sich bspw nach BGH (NJW 92, 2218 [BGH 21.05.1992 - III ZR 158/90]) eine Verpflichtung, ein zunächst verweigertes gemeindliches Einvernehmen nach Veränderung der Sachlage erteilen zu müssen.

 

Rn 23

Eine Pflicht tätig zu werden, ergibt sich auch dann, wenn ein rechtswidriger Zustand, dessen Entstehung der Behörde zuzurechnen ist, durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wieder zu beseitigen ist, wobei es auf die Rechtswidrigkeit der Folgen, nicht des Verwaltungshandelns, ankommt (Verletzung des Folgenbeseitigungsanspruchs, BGHZ 130, 332). Die Pflicht, notwendige Amtshandlungen vorzunehmen, schließt es ein, sich rechtzeitig und nachhaltig darum zu kümmern, dass Schäden vermieden werden. So sind Pflichten des Jugendamtes: Sicherstellung des Unterhalts bei Volljährigen (BGH NVwZ 90, 499) oder iRd Beistandschaft (BGH FamRZ 14, 290); Kontrolle der Betreuung von Pflegekindern (BGHZ 166, 268). Die Behörde muss konsequent handeln und eine in bestimmter Weise geplante und begonnene Maßnahme auch entspr durchzuführen. Sie darf sich nicht zu dem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzen, wenn die Rücksichtnahme auf die Interessen des Betroffenen es gebietet, das von diesem in den Bestand der Maßnahme gesetzte Vertrauen zu schützen (BGHZ 137, 344; BauR 06, 1876 – Amtspflicht zu konsequentem Handeln).

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