Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 4 O 138/21 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Ersatz vergeblicher Aufwendungen für ein Bebauungsplanverfahren, das die Beklagte nicht zu Ende geführt hat.

In Rede steht die Errichtung einer Freiflächensolaranlage auf einem Areal, das der maßgebliche Flächennutzungsplan seit 2016 als Fläche für eine derartige Nutzung ausweist. Nach ersten Sondierungsgesprächen zwischen der Projektentwicklerin und der Beklagten im Januar 2018 erklärte die Projektentwicklerin die "Kostenübernahme" dahingehend, dass sie "für das erforderliche Genehmigungsverfahren der Anlage die anfallenden Kosten komplett übernehmen" werde. Sie beauftragte eine Planungsgesellschaft mit dem Entwurf eines Bebauungsplans. Der nunmehrige Geschäftsführer der Klägerin erwarb die in Rede stehenden Grundstücke von einer Gesellschaft, zu deren Gesellschaftern auch die Beklagte gehört. Die zweite Kaufpreisrate sollte nach der vertraglichen Regelung fällig werden nach Erteilung der Baugenehmigung für das geplante Bauvorhaben, die zu erlangen allerdings allein Sache des Käufers sei. Nachdem die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten zunächst die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans ablehnte, stimmte sie der Aufstellung schließlich im Juni 2018 zu. Im Mai 2019 wurde die Stadtverordnetenversammlung neu gewählt. Das Umweltamt beim Landkreis erhob als vorzeitig beteiligter Träger öffentlicher Belange Bedenken gegen einen ersten Planentwurf.

Im März 2020 wurde die Planungsgesellschaft mit weiteren Arbeiten zur Überarbeitung des Plans beauftragt, darunter eine naturschutzfachliche Einschätzung und faunistische Kartierungen. Die Kosten von etwa 27.000 EUR trug die zwischenzeitlich gegründete Klägerin. Die Beklagte beantragte bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für das Vorhaben. Die Projektentwicklerin legte einen überarbeiteten Planentwurf vor. Die Stadtverordnetenversammlung vertagte die Entscheidung über die Auslegung des Plans und lehnte ungeachtet verschiedener Bemühungen der Projektentwicklerin, die Beteiligten von dem Vorhaben zu überzeugen, Ende Oktober 2020 die Offenlegung des Planentwurfs ab. Die Naturschutzbehörde versagte die beantragte Ausnahmegenehmigung. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss, den fristgerecht erhobenen Widerspruch nicht weiter zu verfolgen. Die Klägerin forderte die Beklagte im Juli 2021 zum Schadensersatz auf, was diese zurückwies.

Das Landgericht hat die im Juli 2021 erhobene Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 21.500 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird. Zur Begründung heißt es: Die Klägerin habe keinen Staats- oder Amtshaftungsanspruch. Sie sei schon nicht aktivlegitimiert. Bereits nach ihrem widersprüchlichen Vortrag stünde eine Klageforderung nicht ihr, sondern der Projektentwicklerin zu. Es sei stets diese gewesen, die gegenüber der Beklagten auftrat, und erst nach deren Vermögensverfall die Klägerin. Grundstückseigentümer sei der Geschäftsführer der Klägerin persönlich. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete Abtretung von Ansprüchen sei bestritten, aber nicht weiter substantiiert oder unter Beweis gestellt worden. Zudem habe die Beklagte keine Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Es habe keine Zusammenarbeit gerade mit ihr gegeben und damit auch kein Näheverhältnis. Ohnehin sei es nicht amtspflichtwidrig, ein Bebauungsplanverfahren wieder einzustellen. Der Grundstückskauf durch einen Dritten ändere hieran nichts, zumal hiermit keine Zusicherungen der Beklagten verbunden gewesen seien. Auch sonst habe es keine vertraglichen Zusagen oder verbindliche Zusicherungen gegeben, die Bebaubarkeit zu ermöglichen. Vorvertragliche Pflichten habe die Beklagte schon mangels abzuschließenden Vertrages nicht verletzt. Die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten habe die Beklagte nicht verletzt, insbesondere nicht widersprüchlich gehandelt. Das ganze Vorhaben habe sich von Anfang an als umstritten dargestellt. Aus den Angaben im Flächennutzungsplan könne die Klägerin nichts für sich herleiten.

Das am 25. Februar 2022 verkündete Urteil ist der Klägerin am 3. März 2022 zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ging am Montag, dem 4. April 2022 ein. Ihrem Antrag vom 6. April 2022 auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Juni 2022 hat der Vorsitzende entsprochen. Die Begründung ist an diesem Tag eingegangen.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, der Beklagten stünden keine tragfähigen Gründe für die plötzliche Änderung ihrer Planentscheidung zur Seite. Dieser bedürfte es angesichts dessen, dass sie - die Klägerin ...

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