Rn 1

§ 834 als gesetzlich geregelter Fall der Übernahmehaftung (vergleichbar §§ 831 II, 832 II, 838) statuiert eine Haftung des Tieraufsehers mit Kausalitäts- und Verschuldensvermutung. Sie kann neben der Haftung aus § 833 stehen. Dann haften Tierhalter und Tieraufseher als Gesamtschuldner gem § 840 (RGZ 60, 313, 315); der Innenausgleich richtet sich nach dem der Übernahme zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, nicht nach § 840 III (NK-BGB/Katzenmeier § 834 Rz 5; BeckOK/Spindler § 834 Rz 4 mwN).

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