Rn 17

Vereinbarungen über die Zahlung von Schmiergeldern sind nicht nur regelmäßig nach § 138 und ggf auch nach § 134 nichtig, sondern sie können auch Schadensersatzansprüche Dritter gegen beide Partner der Vereinbarung nach § 826 begründen. Die Rspr sieht den Verstoß gegen die guten Sitten bereits in der Verheimlichung der Zuwendung (BGH NJW 18, 2412 Rz 24), aber der Anspruchsteller wird bei § 826 dennoch den Eintritt eines Schadens darlegen und beweisen müssen. In Bezug auf das Vorliegen einer Schmiergeldabrede geht die Rspr davon aus, dass der Kläger seiner Darlegungslast bereits genügt, wenn er ausreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass eine Schmiergeldabrede getroffen worden ist (BGH NJW 18, 2412 Rz 26 mwN). Behaupte der Beklagte sodann, eine solche Schmiergeldabrede habe nicht vorgelegen, treffe ihn eine sekundäre Darlegungslast (BGH NJW 18, 2412 [BGH 18.01.2018 - I ZR 150/15] Rz 28 ff).

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