Rn 12

Praktisch wichtig bei Fehlen von Verschulden, insb bei Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit für den Äußernden nicht erkennbar war (zur Funktion des § 824 II in diesem Zusammenhang Rn 13 ff), sind quasinegatorischer Unterlassungs- bzw Beseitigungsanspruch (grundl RGZ 60, 6, 7; 148, 114, 122 f; 163, 210, 214; weiterhin zB BGH NJW 93, 930, 931; München OLGR 08, 650). Der Unterlassungsanspruch setzt – wie auch sonst – Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus. Der Beseitigungsanspruch richtet sich auf Widerruf der unwahren Äußerung. Lässt sich Wahrheit oder Unwahrheit der Äußerung nicht ermitteln, kommt ein sog eingeschränkter Widerruf, wonach die Äußerung nicht mehr aufrechterhalten wird, in Betracht (BGHZ 37, 187, 189 f; 69, 181, 182 f), bei teilw Unrichtigkeit eine Richtigstellung (BGH NJW 82, 2246, 2248; BVerfG NJW 98, 1381, 1383).

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