Rn 3

Der Dritte muss den Kondiktionsgegenstand durch eine unentgeltliche rechtsgeschäftliche Zuwendung des primären Bereicherungsschuldners erlangt haben (statt aller Staud/Lorenz § 822 Rz 7 f). In Betracht kommen insb Schenkungen, letztwillige Verfügungen an den Nichterben (Vermächtnisse) oder unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten (vgl BGH NJW-RR 01, 6, 7 [BGH 11.07.2000 - X ZR 78/98]; NJW 00, 134, 137 [BGH 23.09.1999 - X ZR 114/96]; AnwK/Linke § 822 Rz 4 mwN). Rechtsgrundlosigkeit steht der Unentgeltlichkeit ebensowenig gleich wie im Falle des § 816 I 2 (AnwK/Linke § 822 Rz 4, s iE § 816 Rn 16). Bei gemischten Schenkungen ist der Herausgabeanspruch aus § 822 idR auf Wertersatz für den unentgeltlichen Teil der Zuwendung beschränkt; iÜ haftet der primäre Bereicherungsschuldner nach allg Grundsätzen (MüKo/Schwab § 822 Rz 11; BRHP/Wendehorst § 822 Rz 7; AnwK/Linke § 822 Rz 4).

 

Rn 4

Der Empfänger muss das durch die unentgeltliche Zuwendung Erlangte herausgeben. Das können der dem Ersterwerber zugewendete Gegenstand selbst, aber auch die aus seiner Verwertung resultierenden Surrogate oder anderweitigen Nutzungsvorteile (§ 818 I), des Weiteren sein Wert sein (§ 818 II), soweit der Ersterwerber (nur) diese vermögenswerten Vorteile an den Empfänger weitergegeben hat. Und auch auf der zweiten Ebene des zweigliedrigen Erwerbsvorgangs greift § 818. Deshalb muss der Empfänger nur die ihm anstelle des ursprünglich zugewendeten Kondiktionsgegenstandes noch verbliebenen Surrogate und Nutzungen herausgeben bzw nur in dem Umfang Wertersatz leisten, in dem er vorbehaltlich seiner verschärften Haftung aus §§ 818 IV, 819, 820 noch bereichert ist – § 818 III (zum Ganzen BGH NJW 04, 1314; 99, 1026 f [BGH 03.12.1998 - III ZR 288/96]; MüKo/Lieb, 4. Aufl, § 822 Rz 7; AnwK/Linke § 822 Rz 5, 9; Erman/Westermann § 822 Rz 3; Reuter/Martinek 369; Staud/Lorenz § 822 Rz 6, 12). Weil der Bereicherungsgläubiger aus der unentgeltlichen Weitergabe des Kondiktionsgegenstandes iE keinen Vorteil ziehen soll, ist die Haftung des Empfängers darüber hinaus wertmäßig auf das beschränkt, was der Bereicherungsgläubiger vom Ersterwerber hätte kondizieren können (für eine tatbestandsmäßige Beschränkung des Anspruchs aus § 822 auf den Kondiktionsanspruch gegen den Ersterwerber BGH NJW 04, 1314 f [BGH 10.02.2004 - X ZR 117/02]; BRHP/Wendehorst § 822 Rz 11; mit gleichem Ergebnis, aber anknüpfend an den Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung AnwK/Linke § 822 Rz 9).

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