Rn 2

Die Durchgriffshaftung aus § 822 setzt einen bestehenden, allerdings wegen § 818 III faktisch nicht durchsetzbaren Bereicherungsanspruch des Berechtigten gegen den verfügenden Ersterwerber voraus. Als Anspruchsgrundlage kommen alle in §§ 812–817 niedergelegten Kondiktionstatbestände in Betracht (allg M AnwK/Linke § 822 Rz 3; BRHP/Wendehorst § 822 Rz 4; MüKo/Schwab § 822 Rz 10), darüber hinaus auch § 822 selbst, wenn der Zweiterwerber den Kondiktionsgegenstand seinerseits einem Vierten unentgeltlich zugewendet hat (Erman/Buck-Heeb § 822, Rz 2; MüKo/Schwab § 822 Rz 10; BRHP/Wendehorst § 822 Rz 4). Für § 816 I 2 ergibt sich insoweit die Besonderheit, dass der unentgeltlich weitergegebene Vermögensgegenstand in dem durch die nichtberechtigte Verfügung erlangten Wertsurrogat besteht; bei § 816 I 2 richtet sich der originäre Kondiktionsanspruch ähnl wie bei § 822 gegen den unentgeltlichen Zweiterwerber, der als Nichtberechtigter – wiederum unentgeltlich – zugunsten eines Vierten verfügt hat. Geht man mit der hier vertretenen Auffassung davon aus, dass es sich bei § 822 um eine eigenständige Anspruchsgrundlage handelt (Rn 1 aE), so findet die Vorschrift wegen der in ihr manifestierten grds Wertungsentscheidung des Gesetzgebers gleichwohl entspr Anwendung auf nicht realisierbare Ansprüche aufgrund von Rechtsfolgenverweisungen auf das Bereicherungsrecht (dazu § 812 Rn 17), wie sie bspw in § 528 für den Herausgabeanspruch des bedürftigen Schenkers enthalten ist (BGHZ 158, 63 = NJW 04, 1314; 00, 134, 136; BGHZ 106, 354, 357 f; AnwK/Linke § 822 Rz 8; Staud/Lorenz § 822 Rz 5; Kopp JR 12, 493 f; folgerichtig für unmittelbare Anwendbarkeit, weil es sich bei § 822 strukturell um eine Rechtsfolgenregelung handele BRHP/Wendehorst § 822 Rz 3). Praktisch besonders bedeutsam wird der Rechtsgrundsatz des § 822 in den sog Anweisungsfällen, wenn bei unwirksamem Deckungsverhältnis eine unentgeltlich Zuwendung im Valutaverhältnis erfolgt ist (hierzu iE § 812 Rn 83 ff).

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