Rn 1

§ 818 IV knüpft an den Eintritt der Rechtshängigkeit eine Verschärfung der Haftung des Bereicherungsschuldners (iE s § 818 Rn 36 ff). § 819 I erstreckt diese Haftungsverschärfung aus ähnlichen Gründen, die auf Seiten des Bereicherungsgläubigers nach § 814 zum Bereicherungsausschluss führen, auf den Zeitraum vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit. Danach beginnt die schärfere Haftung, sobald der Bereicherungsschuldner Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Zuwendung erlangt, frühestens allerdings mit deren Empfang. Dies deshalb, weil von demjenigen, der nach den Umständen weiß, das Erlangte nicht behalten zu dürfen, besondere Sorgfalt bei der ›Verwahrung‹ des dann auch nach seiner Vorstellung fremden Gutes zu erwarten ist (so zutr BRHP/Wendehorst § 819 Rz 2 – unter Hinweis auf Mot II 55). Auf den Kondiktionsgrund kommt es insoweit nicht an; § 819 I gilt für alle Bereicherungstatbestände (MüKo/Schwab § 819 Rz 1).

 

Rn 2

Demgegenüber sanktioniert § 819 II mit gleichem Ergebnis eine von der Rechtsordnung nach allg Grundsätzen (§§ 134, 138) missbilligte Vermögensverschiebung, indem auch der gem § 817 1 zur Herausgabe verpflichtete Empfänger der verschärften Haftung nach § 818 IV unterworfen wird, wenn er durch die Annahme der Leistung gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.

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