Rn 24

Bereicherungsmindernd wirken sich Aufwendungen auf die rechtsgrundlos erworbene Sache aus (bei Aufwendungen auf fremde Sachen: Eigener Bereicherungsanspruch des Verwenders aus § 818 I 1 Alt 1, I 2 Alt 2 oder §§ 951 I, 812 I 1 Alt 2 bzw Verwendungsersatz gem §§ 987 ff; vgl § 812 Rn 40, 68 ff), die der redliche Bereicherungsschuldner vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit tätigt (MüKo/Schwab § 818 Rz 140 mwN). Als solche gelten alle Verwendungen, die weder notwendig noch nützlich sein (BGHZ 137, 314), allerdings in einem inneren Zusammenhang mit den durch die Nutzung der Sache gezogenen Vorteilen stehen müssen (BGHZ 137, 314, 317). Ob die Werterhöhung auch im Zeitpunkt der Herausgabe noch vorliegt, ist ohne Belang (BGHZ 140, 275). IE kommen in Betracht: Reparaturkosten, gewöhnliche Unterhaltskosten, Kosten der Nutzung und der Fruchtziehung, soweit die Nutzungen herauszugeben sind (BGH NJW 83, 1905, 1907), sonstige Investitionen in die Sache (BGH WM 00, 1064) sowie die durch die Herausgabe bedingten Kosten (Grüneberg/Sprau § 818 Rz 41).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge