Rn 1

§ 818 regelt im Zusammenspiel mit §§ 819, 820 den Umfang des bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruchs, der sich als solcher bereits aus den Kondiktionstatbeständen der §§ 812, 816, 817 1 ergibt (s § 812 Rn 4). Die Bestimmungen in I und II ergänzen und erweitern die Herausgabepflicht auf Nutzungen und Surrogate, wohingegen III einschränkend klarstellt, dass der redliche und unverklagte Bereicherungsschuldner nur die tatsächlich objektiv noch in seinem Vermögen vorhandene Bereicherung herausgeben muss. Insb darin tritt der dem Bereicherungsrecht inhärente Grundgedanke der Vorteilsabschöpfung zu Tage, die nicht etwa dem Bereicherungsgläubiger einen Ausgleich für die erlittene Entreicherung verschaffen, sondern durch Wiederherstellung des Zustandes vor dem Bereicherungsvorgang die beim Bereicherungsschuldner eingetretene Bereicherung beseitigen soll (s § 812 Rn 2 f). Erst durch die in IV normierte verschärfte Haftung des verklagten oder bösgläubigen Bereicherungsschuldners (§ 819) wird der Boden des (verschuldensunabhängigen) Bereicherungsausgleichs durch den Verweis auf die sich aus den allg Vorschriften ergebenden Haftungstatbestände verlassen.

 

Rn 2

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Umfangs der Herausgabepflicht ist die Entstehung des ihr zugrunde liegenden Anspruchs. Das ist bei § 812 I 1 Alt 1 derjenige der rechtsgrundlosen Zuwendung, wohingegen es bei § 812 I 2 auf den (späteren) Wegfall des Rechtsgrundes und bei § 812 I 2 Alt 2 auf den Zeitpunkt ankommt, in dem endgültig feststeht, dass der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintreten wird (§ 812 Rn 45). IRd § 816 entsteht der Kondiktionsanspruch mit der Verfügung des Nichtberechtigten (I) bzw mit der Bewirkung der Leistung an den Nichtberechtigten (II). Für die Fälle der (echten) Eingriffskondiktion ist auf den Eintritt der bereicherungsrechtlich relevanten Folgen des Eingriffs, für die Aufwendungskondiktion auf die Vornahme der Verwendung abzustellen (zur Bedeutung dieses Umstandes für den Bereicherungsausgleich beim Bauen auf fremdem Boden – § 812 Rn 48 aE).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge