Rn 84

Aus dem Vorstehenden (Rn 80 ff) lassen sich für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen über den og Wertungskatalog (Rn 78) hinaus weitere Wertungskriterien ableiten, die an den dinglichen Teil des Bereicherungsvorganges anknüpfen:

  • Der durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt fremden Rechts erlangte Vermögensgegenstand ist ggü dem ehemals Berechtigten kondiktionsfest, wenn dem Erwerb eine nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen fehlerfreie Vermögensverschiebung zugrunde liegt.
  • Fehlerfrei idS ist der Erwerb vom Berechtigten, darüber hinaus der entgeltliche gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten (Larenz/Canaris Schuldrecht II/2, § 67 II 2 a–d; MüKo/Lieb, 4. Aufl, § 812 Rz 282 ff).
  • Der unentgeltliche Erwerb vom Nichtberechtigten ist nicht kondiktionsfest (§ 816 I 2).
  • Auch bei einem fehlerfreien Erwerb vom Berechtigten sieht sich der Zweiterwerber der Direktkondiktion ausgesetzt, wenn die Vermögensverfügung unentgeltlich erfolgt ist und der ehemals Berechtigte mit seinem Kondiktionsanspruch gegen den verfügenden Ersterwerber ausfällt – § 822.

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