Rn 78

Für den Bereicherungsausgleich in mehrgliedrigen Leistungsverhältnissen führt das Prinzip des Durchgriffsverbots zu der Erkenntnis, dass der Bereicherungsausgleich grds iRd bestehenden Leistungsbeziehungen stattzufinden hat (so ausdr BGH NZI 21, 197 [BGH 29.10.2020 - IX ZR 212/19] Rz 21; NJW 08, 2331 [BGH 29.04.2008 - XI ZR 371/07] Rz 9 mwN). Das gilt nicht nur für die sog ›Leistungskette‹ (A verkauft und liefert an B, der an C weiterveräußert), sondern betrifft auch die sog ›Anweisungsfälle‹ (dazu Rn 85 ff). Zwischen welchen Beteiligten dann solche Leistungsbeziehungen bestehen, lässt sich nach hiesigem Begriffsverständnis zumeist mit Hilfe des normativen Leistungsbegriffs beantworten (hierzu iE Rn 22 ff); nur in besonders gelagerten Problemfällen wird auf insb von Canaris (FS Larenz 799 ff, 857 ff und Larenz/Canaris II/2 § 70 VI 2, 248 f) herausgearbeitete, dem Leistungsbegriff iÜ weitgehend inhärente Wertungskriterien abzustellen sein (iE Rn 23, 27 aE), die mit Blick auf die hierauf im Folgenden aufbauenden Ausführungen an dieser Stelle noch einmal genannt seien:

  • Jeder Partei müssen ihre Einwendungen gegen die andere Partei des fehlerhaften Kausalverhältnisses erhalten bleiben;
  • Keine Partei darf Einwendungen ausgesetzt sein, die ihr Vertragspartner aus Rechtsbeziehungen zu Dritten ableitet (exceptio ex iure tertii);
  • Jede Partei darf nur das Risiko der Zahlungsunfähigkeit desjenigen tragen, den sie sich selbst als (Vertrags-)Partner ausgesucht hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge