Rn 80

Erweist sich die Leistung (des Nichtberechtigten) zugleich als Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen (des Berechtigten), so stellt sich vordergründig die Frage nach dem Verhältnis zwischen Leistungs- und Eingriffskondiktion, die va der BGH mit dem Subsidiaritätsgrundsatz zunächst dahin beantwortet hat, dass der Leistungskondiktion generell der Vorrang vor der Eingriffskondiktion gebühre (BGH NZI 21, 197 [BGH 29.10.2020 - IX ZR 212/19] Rz 17; JZ 21,784 [BGH 05.11.2020 - I ZR 193/19] Rz 15). Die Nichtleistungskondiktion des beeinträchtigten Berechtigten soll nur dann greifen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem geleistet wurde (zuletzt BGH JZ 18, 517; BGH NJW 13, 2519, 2520; 12, 3366, 3368 Rz 27; BGHZ 40, 272, 278). Im Anschluss an die mit diesem Grundsatz nicht zu vereinbarende Jungbullenentscheidung (BGHZ 55, 176, s.u. Rn 82) hat der BGH seine Subsidiaritätshypothese zwar dahin relativiert, dass nur derjenige, der selbst etwas geleistet habe, bereicherungsrechtlich mit der Leistungskondiktion gegen seinen Vertragspartner vorgehen müsse und mit der Geltendmachung der Eingriffskondiktion gegen den neuen Eigentümer ausgeschlossen sei (BGHZ 56, 228 ff; NJW 99, 1393, 1394; zuletzt NJW 05, 60 f). Die folgenden Untersuchungen werden indes zeigen, dass es dieses dogmatisch in beiden Erscheinungsformen kaum zu rechtfertigenden Grundsatzes nicht bedarf. Vielmehr kann und muss der Bereicherungsausgleich auch bei Zusammentreffen von Eingriff und Leistung nach allg Grundsätzen in einer verständigen Anwendung der soeben skizzierten Wertungsprinzipien (Rn 7779) erfolgen (vgl zur Unbehelflichkeit des Subsidiaritätsgrundsatzes AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 184 ff mwN aus der Lit; nunmehr auch Thomale/Zimmermann AcP 217, 246). Als besonders bedeutsam erweist sich dabei das Grundprinzip der Rechtsbeständigkeit des gutgläubigen entgeltlichen Erwerbs (dazu iE Rn 82 f; für einen weitgehenden Abschied von der Heranziehung des Leistungsbegriffs und eine sachenrechtlich geprägte Beurteilung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung in Mehrpersonenverhältnissen Hager FS 50 Jahre BGH, 778).

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