Rn 77

Am Anfang aller Erwägungen für eine geordnete Rückabwicklung rechtsgrundloser Zuwendungen in Mehrpersonenverhältnissen steht das historisch aus dem Verbot der Versionsklage entwickelte Durchgriffsverbot. Es besagt, dass der Bereicherungsgläubiger sich mit seinem Kondiktionsanspruch an denjenigen halten muss, dem der durch den Bereicherungsvorgang aus seinem Vermögen herausgelöste Kondiktionsgegenstand zugeflossen ist, und nicht auf das Vermögen anderer Personen zurückgreifen darf, die lediglich mittelbar von der kondiktionsauslösenden Vermögensverschiebung profitiert haben (vgl AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 127). Sichtbar wird dieser Grundsatz insb in der Vorschrift des § 822, die dem Bereicherungsgläubiger nur dann den Zugriff auf das Vermögen des begünstigten Zweiterwerbers ermöglicht, wenn er mit seinem Kondiktionsanspruch gegen den Ersterwerber ausfällt, weil dieser den Kondiktionsgegenstand an jenen unentgeltlich weitergegeben hat (vgl hierzu § 822 Rn 2 ff). Der Durchgriff auf das Vermögen des Zweiterwerbers ist also die Ausnahme von der Regel, dass sich der Bereicherungsgläubiger an den unmittelbar begünstigten Ersterwerber halten muss. Die solcherart iÜ auch durch § 816 I gesetzlich verankerte Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs als nicht kondiktionsfest (s § 816 Rn 2) stellt im Zusammenspiel mit den Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 932 ff; 366 I HGB) wiederum ein wichtiges Kriterium für die bereicherungsrechtliche Zuordnung von Vermögensverschiebungen in Mehrpersonenverhältnissen dar, auf das insb im Zusammenhang mit den sog Einbaufällen zurückzukommen sein wird (Rn 82 ff).

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