Rn 79

Im Bereich der Eingriffskondiktionen findet das Durchgriffsverbot seine Ausprägung im Unmittelbarkeitsgrundsatz, mit dessen Hilfe kondiktionsfeindliche Reflexvorteile Dritter vom bereicherungsrechtlich relevanten Vermögenserwerb des eingreifenden Bereicherungsschuldners abgegrenzt werden können. Darüber hinaus lassen sich aus dem Unmittelbarkeitskriterium erhellende Rückschlüsse auf die Person des Bereicherungsschuldners ziehen, wenn der Vermögensvorteil überhaupt nicht beim Eingreifenden, sondern bei einem Dritten eintritt (zum Ganzen Rn 63).

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