Rn 1

Da eine Inhaberschuldverschreibung grds Präsentationspapier ist, hat der Aussteller ein Leistungsverweigerungsrecht iSd §§ 273 f (BeckOGKBGB/Vogel Rz 9). Er ist zur Leistung verpflichtet. Es findet keine Zug-um-Zug-Verurteilung statt (BGH BKR 13, 334 Rz 10), da § 765 ZPO nicht anwendbar ist (BGH NJW 08, 3144). Damit ist er vor einer doppelten Inanspruchnahme, zB wenn ein Dritter gutgläubig erwirbt, geschützt (BGH WM 16, 818 Rz 12). Da eine Vorlagepflicht besteht, liegt regelmäßig eine Holschuld vor. Das bedeutet, dass der Leistungsort nach § 269 regelmäßig am Wohnsitz des Schuldners (Ausstellers, § 269 I) oder am Ort seiner gewerblichen Niederlassung (§ 269 II) liegt. § 270 (Geldschuld) findet keine Anwendung (Staud/Marburger § 797 Rz 2). Eine abw Vereinbarung ist möglich (etwa Angabe einer Bank als Zahlstelle (MüKo/Habersack Rz 3). Für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind dem Vollstreckungsgericht die Schuldverschreibungen und Zinsscheine im Original vorzulegen (BGH WM 16, 818 Rz 9 ff; s.a. BGH WM 08, 1656 Rz 12). Das gilt auch dann, wenn sie sich in einer Sammelverwahrung befinden. Der Anspruch des Ausstellers zur Ausstellung einer Quittung (§§ 368f) bleibt unberührt (vgl Grüneberg WM 16, 1621, 1624). Der Inhaber braucht keine Teilleistungen anzunehmen (Staud/Marburger Rz 4; aA Erman/Wilhelmi Rz 1). Tut er dies doch, ist das bei der Annahme auf dem Papier zu vermerken (Rechtsgedanke des Art 39 III WG). Weigert sich der Inhaber, die Urkunde auszuhändigen, kommt er in Annahmeverzug (§ 298). Da die volle Leistung zu erbringen ist, kann derjenige, der nur eine Teilleistung erbringt, die Urkunde (noch) nicht verlangen (Frankf 13.11.17 – 8 U 28/15, juris Rz 188).

 

Rn 2

Das Zurückbehaltungsrecht des § 797 1 besteht nicht in den Fällen der §§ 799 f, 804. Für Zinsscheine gilt § 803 II. Bei elektronischen Schuldverschreibungen gilt die Sonderregelung des § 29 I eWpG (BeckOGK-BGB/Vogel, 1.10.22, § 793 Rz 4). Auf Inhaberaktien ist § 797 nicht, auch nicht analog, anwendbar. Hat der Gläubiger die Urkunde nur unter Vorbehalt der Nachforderung ausgehändigt und hat sich der Aussteller darauf eingelassen, so scheidet ggü einer Nachforderung auf eine bereits eingelöste Schuldverschreibung die Berufung darauf, dass der Gläubiger nicht mehr Papierinhaber sei, aus (RGZ 152, 166, 168; Grüneberg/Sprau Rz 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge