Rn 4

Durch den Widerruf erlischt die Anweisung. Nimmt der Angewiesene trotz des Widerrufs die Anweisung an oder zahlt an den Empfänger, befreit ihn das bei einer Anweisung auf Schuld nicht von seiner Verbindlichkeit ggü dem Anweisenden (Deckungsverhältnis). Weder nach Anweisungsrecht noch aus GoA (aA Grüneberg/Sprau Rz 4; aA BeckOGKBGB/Körber Rz 15) hat er einen Rückgriffsanspruch ggü dem Anweisenden. Umstr ist, ob dem Angewiesenen ein Bereicherungsanspruch ggü dem Anweisenden oder ggü dem Anweisungsempfänger zusteht. Wer Schutzwürdigkeit analog §§ 170, 171 II, 172 II, 173 bejaht, wird einen Bereicherungsdurchgriff gegen den Anweisungsempfänger ablehnen (MüKo/Habersack Rz 4; Staud/Marburger Rz 4). Bei Bösgläubigkeit ist ein Durchgriff zu bejahen (vgl BGHZ 87, 393, 396 ff; NJW 84, 1348, 1349; 84, 2205).

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