Rn 5

Da die Annahme als abstraktes Schuldversprechen iSd § 780 eine abstrakte Verpflichtung des Angewiesenen begründet, sind Einwendungen nur beschränkt möglich. § 784 I Hs 2 ist insofern abschließend. Daher können lediglich Einwendungen gegen die Gültigkeit der Annahme erhoben werden (zB Geschäftsunfähigkeit bei Abschluss des Annahmevertrags, Anfechtung, Fälschung der Annahme), Einwendungen aus dem Inhalt der Anweisung oder der Annahme (in der Urkunde enthaltene Einschränkungen, Bedingungen, Befristungen) sowie persönliche Einwendungen des Angewiesenen gegen den Empfänger (zB Tilgung, Erlass, Stundung, Aufrechnung, unzulässige Rechtsausübung, vgl Köln WM 18, 1742 Rz 14). § 784 I Hs 2 entspricht zwar § 796, hat aber eine andere Funktion; er soll va Versuchen entgegenwirken, die abstrakte Leistungspflicht des Angewiesenen in irgendeiner Weise, etwa durch analoge Anwendung von § 139, vom Deckungs- oder Valutaverhältnis abhängig zu machen (Staud/Marburger Rz 12).

 

Rn 6

Nicht erhoben werden können damit Einwendungen, die sich aus dem Verhältnis Angewiesener – Anweisender (Deckungsverhältnis) oder dem Verhältnis Anweisender – Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis) ergeben. Auch im Wege der Bereicherungseinrede (§§ 812, 821) kann sich der Angewiesene nicht auf das Deckungs- oder Valutaverhältnis beziehen (Staud/Marburger Rz 13). Zu den Ausnahmen s.a. Grüneberg/Sprau Rz 6; Staud/Lorenz § 812 Rz 56.

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