Rn 12

Leistungsgegenstand ist die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen (§ 91). Bei Anweisungen auf sonstige Gegenstände finden die §§ 783 ff entspr Anwendung (RGZ 101, 297, 299). Die Anweisung auf Geld ist nach einer Ansicht aufgrund der elektronisch gestützten Zahlungssysteme wieder aktuell geworden (Staud/Marburger Rz 8). Auch eine Übernahmeerklärung hinsichtlich Mietwagenkosten soll eine Geldanweisung darstellen (LG München VersR 81, 565; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 8). Eine Anweisung auf Waren stellt der Lieferschein (delivery order) dar (BGHZ 46, 43, 47 ff). Dieser ist eine Anweisung des Einlagerers an den Lagerhalter/Spediteur, eine bestimmte Sache an den Anweisungsempfänger zu liefern (Staud/Marburger Rz 50).

 

Rn 13

Die Anweisung kann unter einer Bedingung (§ 158) oder einer Befristung (§ 163) erfolgen. Sie kann auch von einer Gegenleistung abhängig gemacht werden. So kann eine sich aus einem Kassalieferschein ergebende Doppelermächtigung zur Auslieferung und Empfangnahme von Waren von der Begleichung des Gegenwerts für die Ware abhängig gemacht werden (BGHZ 6, 378, 383). Die kaufmännische Anweisung ist jedoch grds von einer Gegenleistung unabhängig (§ 363 I HGB). Die Leistung kann je nach Inhalt der Urkunde ›auf Sicht‹ gestellt werden, dh sofort bei Vorzeigen der Anweisung, sie kann aber auch nach Ablauf einer Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen sein.

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