Rn 10

Die Wirkung des deklaratorischen Anerkenntnisses geht nach seinem Zweck dahin, alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die der Schuldner bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er rechnen musste, für die Zukunft auszuschließen (BGH NJW 98, 1492; 00, 2501, 2502 [BGH 18.05.2000 - IX ZR 43/99]; auch bzgl der Höhe der Forderung BGH NJW 16, 2115 [BGH 28.01.2016 - IX ZR 185/13] Rz 9; vgl auch Hess LAG, 30.1.14 – 5 Sa 799/13). Ein weitergehender Ausschluss von Einwänden ist idR nicht gewollt (BGH DB 74, 1013, 1014; Frankf NJW-RR 87, 310 [OLG Frankfurt am Main 02.12.1986 - 8 U 95/86]), außer wenn eine Gesamtbereinigung der Rechtsbeziehungen ohne Rücksicht auf die Sach- und Rechtslage angestrebt wird (RGRK/Steffen Rz 10). Die Feststellung der Schuld kann sich auch nur auf einzelne Punkte des Schuldverhältnisses beziehen, zB die Höhe des Anspruchs, einzelne Einreden usw (BGHZ 66, 250, 254; NJW 98, 1492). Wird das deklaratorische Schuldanerkenntnis des Schuldners in Höhe einer Haftungsquote abgegeben, ist der Gläubiger nicht gehindert, über die Haftungsquote hinausgehende Ansprüche weiterzuverfolgen (München BeckRS 21, 10103 Rz 11). Das deklaratorische Schuldanerkenntnis kann auch bedingt oder befristet abgeschlossen werden (BGH WM 76, 251, 253; 77, 1025, 1027). Da es kein eigenständiges Schuldverhältnis begründet, sind der Haftungsmaßstab, nicht erledigte Einwendungen, die Verjährung (BGH NJW 92, 2228 [BGH 26.05.1992 - VI ZR 253/91]) usw nach dem jeweils zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Darlehensrecht, Deliktsrecht etc) zu bemessen. Das Anerkenntnis führt nach § 212 I Nr 1 zum Neubeginn der Verjährung (BGH NJW 02, 1791, 1792 [BGH 26.02.2002 - VI ZR 288/00]). Für das Zustandekommen des Feststellungsvertrags trägt der Gläubiger die Beweislast (Staud/Marburger Rz 17).

 

Rn 11

Ist der Feststellungsvertrag wirksam zustande gekommen, scheidet eine Kondiktion grds aus (BGHZ 66, 250, 254). Die erbrachten Leistungen iSd § 812 I werden durch den zum Vertragsinhalt gehörenden Feststellungszweck gerechtfertigt; dieser mit dem wirksamen Vertragsschluss erreichte Zweck ist Rechtsgrund iSd § 812 I (Staud/Marburger Rz 17). Eine Rückforderung nach § 812 II ist ausgeschlossen, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass die anerkannte Schuld nicht besteht oder eine Einwendung oder Einrede gegen den bestätigten Anspruch doch gegeben ist (Naumbg NJW-RR 95, 154; vgl auch BGH NJW 05, 2991, 2993). Ist die anerkannte Forderung nichtig, gilt das auch für das deklaratorische Schuldanerkenntnis (BGHZ 104, 18). § 779 ist analog auf den einseitigen Feststellungsvertrag anwendbar. Haben die Parteien sich gemeinsam über einen dem Vertrag zugrunde gelegten streitausschließenden Umstand geirrt, führt das zur Nichtigkeit nach § 779 (Frankf NJW-RR 87, 310 [OLG Frankfurt am Main 02.12.1986 - 8 U 95/86]). Unanwendbar ist § 779 analog, wenn die Parteien eine Gesamtbereinigung unabhängig von der Sach- und Rechtslage wollten (BGH WM 66, 1280, 1281; 76, 907, 909).

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