Rn 3

Das konstitutive Schuldanerkenntnis iSd § 781 ist ein einseitig verpflichtender abstrakter Schuldvertrag. Ohne dass sich das im Wortlaut der Erklärung niederzuschlagen braucht, muss der Schuldner das Bestehen einer Verbindlichkeit anerkennen (Köln NJW-RR 95, 566 [OLG Köln 26.08.1994 - 19 U 260/93]: Übersendung eines Verrechnungsschecks). Es kann sich dabei auch um eine fremde Verbindlichkeit handeln (BGH NJW 00, 2984 [BGH 04.04.2000 - XI ZR 152/99]: Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers für Verbindlichkeit der Gesellschaft; BGH BB 07, 1804 [BGH 09.07.2007 - II ZR 30/06] mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nach § 421). Das Anerkenntnis schafft unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue selbstständige Verpflichtung, selbst wenn der ursprüngliche Anspruch nicht (mehr) besteht (BGH NJW 95, 961 f [BGH 11.10.1994 - XI ZR 18/94]: Anfechtung). Liegt kein Sachverhalt zugrunde, der den anerkannten Anspruch irgendwie rechtfertigt, hat der Anerkenntnisvertrag konstitutive Wirkung (Hambg 15.11.16 – 10 U 4/16, juris Rz 45).

 

Rn 4

Hinsichtlich der einzuhaltenden Form s § 780 Rn 9. Die elektronische Form (§ 126a) ist ausdrücklich ausgeschlossen (§§ 781 2, 126 III). Ist für das Schuldverhältnis eine andere Form vorgeschrieben, so muss nicht nur die Anerkenntniserklärung, sondern auch der gesetzliche Anerkennungsvertrag der vorgeschriebenen strengeren Form genügen (§ 781 3). § 496 III findet auf (vollstreckbares) abstraktes Schuldanerkenntnis keine analoge Anwendung (BGH NJW 05, 1576, 1578 [BGH 15.03.2005 - XI ZR 135/04] mN zur aA). Zur Beweislast s § 780 Rn 18; zur Verjährung s § 780 Rn 17; zum Anerkenntnis bei Fernabsatzverträgen AG Halle BB 13, 1729 Rz 41.

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