Rn 6

Auf den Kreditauftrag ist das Auftragsrecht anwendbar, das aber durch § 778 – und ggf weiter durch Parteivereinbarung – modifiziert wird: Es gelten (1.) §§ 662–668 und (2.) §§ 672–675, nicht aber die Vorschusspflicht aus § 669, da dies dem Sinn des Kreditauftrags widerspräche (Grüneberg/Sprau § 778 Rz 3) und der Aufwendungsersatzanspruch aus § 670, da diese Vorschrift von den §§ 765 ff verdrängt wird (Erman/Zetzsche § 778 Rz 4). Für § 671 (Widerruf des Auftraggebers, Kündigung des Auftragnehmers) ist zu unterscheiden: (1.) Er gilt uneingeschränkt für unentgeltliche Kreditaufträge. (2.) Für entgeltliche Kreditaufträge gilt § 671 I aufgrund der eingeschränkten Verweisung in § 675 nicht: Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ergibt sich aber bei einem Dauerschuldverhältnis aus § 314 (Erman/Zetzsche § 778 Rz 6) und sonst aus § 490 I analog (Grüneberg/Sprau § 778 Rz 3). Wird dem gegen Entgelt verpflichteten Kreditauftragnehmer – zB Bank – das Recht eingeräumt, fristlos zu kündigen, gelten nach § 675 I die Beschränkungen des Kündigungsrechts sowie die Pflicht zum Schadensersatz bei Kündigung zur Unzeit in § 671 II (MüKoBGB/Heermann § 675 Rz 25).

 

Rn 7

Ab der Gewährung des Darlehens oder der Finanzierungshilfe gelten die Rechtsfolgen aus den Bürgschaftsregeln in §§ 765 ff neben den §§ 662 ff (Staud/Stürner § 778 Rz 14).

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