Rn 6

Nach § 775 I muss im Innenverhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen (Auftragnehmer) ein Auftrag oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen (s § 765 Rn 7). Die Norm ist ferner auf folgende auftragsähnliche Rechtsverhältnisse anzuwenden: (1.) die entgeltliche Geschäftsbesorgung (BGH NJW 00, 1643); (2.) die Bürgschaft eines ausscheidenden Gesellschafters, da dieser entspr den Grundsätzen aus § 738 I wie ein Auftragnehmer von seiner Verpflichtung aus der Bürgschaft freizustellen ist (BGH WM 74, 214, 215; WM 89, 406, 407; Staud/Stürner § 775 Rz 3; Grüneberg/Sprau § 775 Rz 1); (3.) dementspr die Bürgschaft des Gesellschafters, dessen GmbH-Anteil eingezogen wird (Hambg ZIP 84, 707); (4.) den Kreditauftrag (s § 778 Rn 1) im Verhältnis zwischen dem (einem Bürgen gleichgestellten) Kreditauftraggeber iSv § 778 und dem (einem Hauptschuldner gleichgestellten) Kreditempfänger. Da die Erteilung des Kreditauftrags dem Interesse und Willen des Kreditempfängers meist entspricht, ist zumindest eine Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig gegeben (RG WarnR 30 Nr 135 271).

 

Rn 7

§ 775 modifiziert und begrenzt die sich aus dem Innenverhältnis ergebenden (gesetzlichen) Regelungen des Auftragsrechts: Der unbeschränkte Befreiungsanspruch aus §§ 683, 670, 257 wird auf die in § 775 I bestimmten Fälle begrenzt (RGZ 59, 10, 11 f). Der Anspruch auf Vorschuss (§ 669) wird, da er dem Sinn und Zweck der Bürgschaft nicht entspricht, durch § 775 ausgeschlossen (BGHZ 140, 270, 274; BeckOKBGB/Rohe § 775 Rz 10); ebenso das jederzeitige Kündigungsrecht des § 671 I, II (Erman/Zetzsche § 775 Rz 1; Grüneberg/Sprau § 775 Rz 1).

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