Rn 1

Die Vorschrift in § 772 I, II ergänzt § 771 für Geldforderungen (RGRK/Mormann § 772 Rz 2; Staud/Stürner § 772 Rz 2; Soergel/Gröschler § 772 Rz 1). Sie bestimmt den Umfang der erforderlichen Zwangsvollstreckungspflichten (s § 771 Rn 5 f). Sie ist nur von Bedeutung, wenn die Einrede der Vorausklage nicht abbedungen ist (s § 771 Rn 3).

 

Rn 2

Den Umfang der Vollstreckungspflichten beschränkt die Regelung auf die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen an bestimmten Orten (I) sowie die Verwertung eines Pfandrechts und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (II). In andere Vermögenswerte muss der Gläubiger nach dem Wortlaut nicht vollstrecken, dh nicht in (1.) Immobiliarvermögen (Mot II 669 f: unter Hinweis auf den oft erheblichen Aufwand bei geringem Erfolg), (2.) Forderungen und insb Forderungen des Hauptschuldners aus Bankguthaben bei Banken an den in I genannten Orten (MüKoBGB/Habersack § 772 Rz 2). ZT wird in der Lit unter Hinweis auf die heutige Bedeutung des Buchgelds gefordert, dem Gläubiger unter entspr Anwendung von § 771 I auch die vorherige Vollstreckung in Bankkonten des Hauptschuldners abzuverlangen (so Staud/Stürner § 772 Rz 2). Dies mag für offensichtlich – zB aus dem Briefpapier des Hauptschuldners – bekannte Konten plausibel und sinnvoll sein, greift aber in die gesetzliche Ausbalancierung der Interessen von Gläubiger und Bürge ein (s Vor § 765 Rn 1). Grenzen sind schwer zu ziehen, insb bei bekannten, aber nur schwer zugänglichen Konten im Ausland. Deshalb ist es allein Sache des Gesetzgebers, § 772 abzuändern. Den Parteien steht es aber frei, dem Gläubiger im Bürgschaftsvertrag weitergehende Vollstreckungspflichten aufzuerlegen (s Rn 3).

 

Rn 3

Die Regelungen in § 772 sind wie die in § 771 dispositiv: Im Bürgschaftsvertrag können die Anforderungen an die Vollstreckungs- und Verwertungspflichten abw festgelegt werden.

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