Rn 7

Die Leistungsverweigerung des Bürgen aus § 770 I setzt eine Anfechtungsmöglichkeit des Hauptschuldners nach §§ 119 ff voraus. Von praktischer Bedeutung ist die Einrede der Anfechtbarkeit va in den Fällen von § 123 (arglistige Täuschung des Hauptschuldners, Drohung), weil das Anfechtungsrecht in allen anderen Fällen nach § 121 erlischt, wenn es nicht unverzüglich durch den Hauptschuldner nach Kenntniserlangung ausgeübt wird (BGHZ 95, 350, 357). Mit Ablauf der Anfechtungsfrist – oder bei anderweitigem Verlust des Anfechtungsrechts (zB durch Bestätigung des Hauptschuldners nach § 144) – erlischt das Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen aus § 770 I (RGZ 66, 332, 333). Unberührt bleiben Anfechtungsrechte des Insolvenzverwalters (München WM 08, 442, 443).

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